Der Anwalt des Volkes C. A. Loosli

In ihrem Nachruf für C. A. Loosli (1877-1959) hat Emmy Moor geschrieben: «Siehe da, all das, für das er kämpfte, ist schliesslich doch ins Volk gedrungen, hat die besten in den Behörden, im Richterstand, im Anstaltswesen und unter den Juristen aufgerüttelt und zum Handeln aufgerufen. Der grosse Ankläger gegen die schweren Missstände im alten Anstaltswesen, im alten Strafvollzug und in der Administrativversorgung, wurde direkt und indirekt auch zum Anreger und Mitschöpfer für die ersten kantonalen Jugendrechte, für die bahnbrechende Reform des ganzen Anstaltswesens, wie sie das neue schweizerische Strafrecht vorschreibt, und für die Vermenschlichung und geistige Erneuerung dieses Strafrechtes selbst.»[1] Mit diesen Sätzen ist das Wirken C. A. Looslis als politisch wirksamer Anwalt des Volks umrissen.

Nimmt man allerdings sein im Selbstverlag erschienenes Buch «Administrativjustiz und Schweizerische Konzentrationslager» von 1939 heute zur Hand, ist man im ersten Moment versucht zu sagen, dass Loosli zumindest manchmal als heilloser Polemiker tatsächlich einfach der «Schtürmigring von Bümpliz»[2] gewesen sei. Liest man das Buch, wird man jedoch unsicher: Hat er am Ende nicht doch den einzig richtigen Titel gesetzt?

Was allerdings stimmt: Für die meisten Nachgeborenen ist dieser Titel heute halb miss- und halb unverständlich. Missverständlich ist er, weil sich der Begriff «Konzentrationslager» schon kurz nach der Drucklegung des Buchs mit Bedeutungen aufzuladen begonnen hat, die im Winter 1938/39 noch niemand kennen konnte. Und unverständlich ist er, weil die Schweiz das Phänomen, das Loosli mit «Administrativjustiz» umschreibt, dank der gütigen Mithilfe des Auslands seit dem 1. Januar 1981 überwunden hat.[3] Beide Begriffe sind deshalb heute erklärungsbedürftig.

Was meint «Administrativjustiz»?

Für Loosli gibt es eine Administrativjustiz ohne und eine mit Gänsefüsschen. Erstere ist, sagt er, ein Begriff aus dem Bereich der «Verwaltungsrechtspflege» und behandelt ausschliesslich «sachenrechtliche Fragen».[4] Die «Administrativjustiz» jedoch ist etwas ganz anderes. Sie «fusst nicht auf dem Verwaltungsrecht, sondern auf der Willkür des Staates, der Gemeinden und der Gesellschaft, die sich anmassen, den einzelnen Staatsbürger seinem natürlichen Richter zu entziehen, ihn der ihm ebenfalls verfassungsmässig zustehenden Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze und dem Rechte zu berauben, über seine Person, sein Eigentum willkürlich, unter Ausschluss jeglichen öffentlichen Verfahrens, unter Vergewaltigung und Verneinung seiner Menschen- und Bürgerrechte zu verfügen.»[5] Im 20. Jahrhundert haben es in der Schweiz die längste Zeit alle gewusst: Wer nicht gut tut, wird versorgt. Diese Versorgungspraxis bezeichnet Loosli als «Administrativjustiz». Zuständig waren für sie die Kantone. Exekutiert wurde sie von den kantonalen Regierungen auf Antrag von Gemeinderäten, Armeninspektoren oder Regierungsstatthaltern, und zwar letztinstanzlich und ohne Rekursmöglichkeit.

Anfang der fünfziger Jahre ist dank dem «Schweizerischen Beobachter» einer von vielen Tausenden dieser Fälle in aller wünschbaren Klarheit öffentlich gemacht geworden: der Fall Gotthard Haslimeier. Loosli selber bezeichnete ihn als «ein[en] erlesene[n] Strauss der fleurs du mal […], wie man sich ihn, vom publizistischen Standpunkt aus, schwerlich verwendbarer wünschen könnte». Mit dieser Empfehlung Looslis wird deshalb im vorliegenden Buch zuerst am Fall Haslimeier gezeigt, wie «Administrativjustiz» konkret funktioniert und gewirkt hat.[6]

Was sind für Loosli Konzentrationslager?

Looslis Buch ist im Februar 1939 erschienen. Wenn er «Konzentrationslager» sagte, konnte demnach eines mit Bestimmtheit nicht gemeint sein: jene Vernichtungslager, in denen das nationalsozialistische Regime ab 1941 in Osteuropa in industriellem Massstab Menschenvernichtung zu betreiben begann (z. B. in Auschwitz) und die heute vielfach ebenfalls als «Konzentrationslager» bezeichnet werden.

Loosli hatte die frühen Konzentrationslager im Blick, die zum Beispiel Wolfgang Langhoff in «Die Moorsoldaten» 1935 geschildert hat.[7] Für Loosli waren solche Lager «notbehülfliche Anstalten, woselbst militärische oder politische Gegner gefangen gehalten werden, die man sich nicht getraut einfach hinzurichten, entweder weil ihre Zahl zu gross oder deren Arbeitskraft immer noch wertvoll genug ist, sie zum Vorteil des Einweisers auszubeuten.»[8] Die Lager seien «eine freilich schamhaft verschleierte, latent klassenkämpferische Bürgerkriegserscheinung. Die vorderhand wirtschaftlich und politisch noch mächtigere Oberschicht bedient sich ihrer als eines Kampf- und Vernichtungsmittels gegen Arme, Enterbte, von ihr Verwahrloste.»[9] Wenn man berücksichtigt, dass es in jenen Jahren genügen konnte, arbeitslos zu sein, um versorgt zu werden,[10] leuchtet diese Charakterisierung unmittelbar ein; und dass Loosli diese Internierten häufig als «Staatssklaven» bezeichnete, ist zweifellos ebenso zutreffend: Die ohne Urteil Internierten sind in den dreissiger Jahren nicht nur in Deutschland, sondern auch in der Schweiz vom Staat bis an ihre physischen Grenzen zur Arbeit gezwungen worden.

Damals funktionierten, wie Loosli wiederholt und unwidersprochen öffentlich gesagt hat, Institutionen wie Witzwil oder Bellechasse zu etwa einem Drittel als Gefängnisse für Verurteilte und zu zwei Dritteln als Zwangsarbeitslager für «administrativ» Internierte, die nach offizieller Rhetorik darin gebessert werden sollten. «Der Vergleich zwischen unseren Arbeitshäusern und den Konzentrationslagern im ausländischen, nun allgemein gewordenen Sinn schlägt also genau gesehen insofern sogar zu Gunsten dieser aus, als sie sich wenigstens nicht der philantropophagischen Heuchelei schuldig machen, sondern sich ganz brutal und offen zu ihren nackten Sicherheits-, Unterdrückungs- und Vergewaltigungszwecken bekennen.»[11]

Wozu dient die «Administrativjustiz»?

Anstaltserziehung und Verdingkinderwesen haben, hat Loosli einmal geschrieben, «Untertanen»[12] produziert: 1910 waren vier Prozent der 1,17 Millionen Kinder unter vierzehn Jahren, die in der Schweiz lebten, verdingt – demnach gut 47’000 Kinder. Geht man davon aus, dass niemand vor dem fünften oder sechsten Lebensjahr verdingt worden ist, ergibt das rund 5’000 verdingte Kinder pro Jahrgang. Wenn diese Grössenordnung stimmt, dann lebten in der Schweiz zu Looslis Zeiten immer rund 225’000 Menschen zwischen 15 und 60 Jahren, die eine Verdingkinder-Vergangenheit hatten.[13] Als erfolgreich erzogen galten all diese Menschen dann, wenn sie später ein unauffälliges Leben fristeten, auf dem Land als Knechte und Mägde, in den Städten als Ungelernte in Fabriken und Werkstätten.

In seinen Lebenserinnerungen schreibt Haslimeier, als er mit siebzehn Jahren für ein Jahr nach Zürich gekommen sei, habe er weder die Uhrzeit ablesen können, noch habe er das Geld gekannt, noch habe er ausser die nicht mehr gebräuchliche «altmodische Schnörkelschrift» überhaupt lesen können.[14] So erzogene Jugendliche hatten nur eine minimale Chance, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Darum wurden sie als junge Erwachsene mit grosser Wahrscheinlichkeit eher früher als später sozial auffällig: Sie waren tatsächlich lebensuntüchtig – was man damals vorzugsweise mit minderwertigen Genen erklärte. Weil lebensuntüchtig, waren sie häufig arbeitslos, das heisst «arbeitsscheu», also kleinkriminell und nicht selten alkoholabhängig. Aus Sicht der Behörden waren sie damit, weil «minderwertig», reif für die Versorgung.

Aus heutiger Sicht – das wäre eine sozial- und wirtschaftsgeschichtliche Hypothese – könnte man den Komplex von Verdingwesen, Anstaltserziehung und «Administrativjustiz» als Maschine beschreiben, mit der in der Schweiz zwischen 1850 und 1950 in einem wirtschaftlich relevanten Ausmass «Untertanen» produziert und als Arbeitskräfte verschlissen worden sind. Looslis Werk wäre bei der Bearbeitung dieser Hypothese als Aussage eines Kronzeugen mit zu berücksichtigen.

Nicht zu unterschätzen wäre bei der genaueren Schilderung dieser Maschine zudem, dass sie nebenbei immer auch als Instrument der direkten politischen Repression gebraucht worden ist – nicht nur bei der routinemässigen Versenkung von Arbeitslosen. Der Bericht des Journalisten Josef Brenn, der einschlägige Erfahrungen gemacht hatte, an Loosli zeigt darüber hinaus, welche Rolle die Psychiatrie in dieser Maschine spielte: «Im Jahr 1920 machte ich erstmals die Bekanntschaft mit den Psychiatern, weil ich mich in der Presse etwas stark exponiert hatte. Natürlich sind die Herren sofort mit einer Diagnose zur Hand. Bei mir lautete sie auf ‘politische Gemeingefährlichkeit’, weil ich angeblich zu jenen Naturen gehöre, die ‘skrupellos und ohne Hemmungen’, wie sich die Herren ausdrücken, das Bestehende bekämpfe. Nach diesen Herren hätte ich das Talent, ‘Panik’ zu erzeugen und dann bei ‘Aufruhr oder Streiks’ eine geradezu verheerende Rolle zu spielen etc. etc.»[15]

Was bedeutet die «Administrativjustiz»?

C. A. Loosli hat als Verdingbub, Insasse der Zwangserziehungsanstalt Trachselwald und als bis ins vierundzwanzigste Lebensjahr Bevormundeter seine ganze Jugend in dieser Maschine verbracht und seine ganze Kraft gebraucht, um sich – als einer der wenigen, die das geschafft haben – von seinem vorbestimmten Untertanen-Schicksal zu befreien. Seine Jugend ist ihm zur zentralen existentiellen Erfahrung von gesellschaftlichem Unrecht geworden.

Umgekehrt ist vermutlich gerade diese Erfahrung der Grund, dass in seinem publizistischen Werk das Engagement für gesellschaftliche Gerechtigkeit, für die Reformierung des aus seiner Sicht ungenügenden Rechts und für die Vermenschlichung des Strafvollzugs (inklusive Abschaffung der «Administrativjustiz») einen so grossen Platz einnimmt. Das Spannungsfeld zwischen Recht und Gesellschaft haben ihn zeitlebens beschäftigt und ihm immer wieder Stoff geliefert für publizistische Interventionen. Durch seine frühen Leitartikel im «Berner Boten» (1904 bis 1906) und in der «Berner Tagwacht» (1908) zieht sich die Kritik an der real existierenden Rechtspraxis wie ein roter Faden. Am konkreten Fall – etwa an einer zum Tode verurteilten Kindsmörderin, einem anarchistischen Attentäter oder einem Bigamisten aus Unwissenheit – erläutert er die Rechtsgebrechen seiner Zeit.[16]

Im Spannungsfeld zwischen Recht und Gesellschaft argumentiert er aber auch in der hier erstmals veröffentlichten Artikelserie «Vom Recht», die er 1941 verfasst hat. Nun begründet er seine Idee von gesellschaftlicher Gerechtigkeit in der fundamentalen Gleichheit aller Menschen, wenn es um «Art- und Selbsterhaltung» geht. Gesetze dagegen, die statt den Menschen das Eigentum ins Zentrum rücken, wirkten als «Sonder-, Kasten- und Klassengesetze» immer zerstörerisch, weil sie den rechtlichen Rahmen für «die scham- und rücksichtslose Ausbeutung des Menschen durch den Menschen» bildeten.[17] Die Erfahrung, dass die Schweiz zwischen 1914 und 1949 wenn auch in unterschiedlichem Ausmass, so doch ununterbrochen per Notrecht am Volk vorbei regiert worden ist[18], bestärkt ihn in späteren Jahren in der pessimistischen Sicht seiner Gegenwart: Das Land sei zu einer «anonyme[n] Diktatur der Regierungsbürokratie» verkommen und es habe eine «Verzweiflung am Recht» Einzug gehalten, die sich «längst nicht mehr auf juristische Laien» beschränke.[19] Allerdings blickt Loosli über das Ende dieses Niedergangs, den er diagnostiziert, hinaus: «Auf den Trümmern der heute zerfallenden Rechts- und Gesellschaftsordnung wird eine freiere, glücklichere Menschheit erstehen, deren Gemeinschaftlichkeits- und Verantwortlichkeitsbewusstsein vor keiner politischen oder geographischen Grenze mehr Halt macht.»[20]

Worum geht es Loosli?

Als ihm «Die Nation» im Sommer 1942 die Kolumne «Volk und Recht» zur Verfügung stellte, erklärte Loosli dem Publikum in der ersten Folge seine Absicht: «Angesichts der schon weit fortgeschrittenen Rechtsunsicherheit und des ebenso bedrohlich fortschreitenden Rechtszerfalles in unserem Lande, das sich demokratisch nennt, und dessen Volksmehrheit immerhin noch entschieden demokratisch gesinnt ist, drängt sich die Unabweisbarkeit rechtlicher Bürgerkunde ganz einfach unabweisbar auf.» Die stilistisch zweifellos nicht sehr geglückte Verdoppelung gibt dem Satz des 65jährigen etwas Trotziges. Zutiefst überzeugt fährt er fort: «Die sittliche Existenz unserer Demokratie hängt schlechthin davon ab, ob diese Notwendigkeit eingesehen wird und ob sich die daraus folgerichtig ergebenden Reformen durchzusetzen vermögen oder nicht.»[21]

In einer späteren Folge von «Volk und Recht» sagt er, es sei ein verhängnisvoller Irrtum zu meinen, die Demokratie mit ihrer Verfassung und den davon abgeleiteten Gesetzen und Institutionen sei den Nachgeborenen ohne deren Zutun in die Wiege gelegt. Vielmehr brauche es immer von neuem die Überwachung, Verbesserung und Ergänzung dieser Demokratie, wenn sie nicht «entarten und verdämmern» solle. Allerdings sei noch nie ein «Demokrat […] fix und fertig vom Himmel» gefallen: «Der demokratische Bürger muss von seiner frühen Jugend an zur sachverständigen, einsichtigen, pflichtbewussten Demokratie erzogen werden.»[22]

Hier ist Loosli als Anwalt des Volkes in seinem Element: Einsicht in das juristische Regelwerk des Landes und Kritik dran sind zwei der Voraussetzungen, um als Staatsbürger überhaupt am weiteren Gedeihen der Demokratie mitarbeiten zu können. Das ist nicht nur heute, das war in dieser Unerbittlichkeit auch in den vierziger Jahren schon eine unzeitgemässe Sentenz, über die auch damals viele gelacht haben werden. Aber vielleicht spricht dieses Lachen nicht gegen Loosli, sondern beweist lediglich, dass es zu allen Zeiten mehr als genug Dummköpfe gibt, deren ganze Weisheit darin besteht, im falschen Moment zu lachen.

Überzeugt, dass man Staatsbürger nicht ist, sondern durch Lernen und Mitreden – auch in Fragen der Verfassung und der Gesetze – erst allmählich wird, hat C. A. Loosli als Publizist unermüdlich Vermittlungsarbeit geleistet. Dafür ist er übrigens von den fortschrittlichen Juristen und politischen Reformern im Land geschätzt worden: Sie sahen in ihm einen bewundernswerten und äusserst willkommenen Haudegen. Dass ihm andererseits die Masse der Juristen, soweit sie ihn überhaupt wahrnahmen, distanziert und kühl gegenüberstanden und ihm wohl zumeist mit ständischer Ignoranz und Arroganz begegneten, war ihm egal: Loosli sprach nicht zur juristischen Zunft, er sprach zum Volk. Ihm versuchte er immer neu, das Wissen dieser Zunft zu erklären – und sein Wissen darum, was jenes Wissen anzurichten vermag, wenn es gegen das Volk eingesetzt wird.

Fredi Lerch, Erwin Marti (September 2007)

[1] Emmy Moor: «C. A. Loosli ist gestorben», Thurgauer Arbeiter-Zeitung, Arbon, Nr. 124, 30.5.1959.

[2] NZZ am Sonntag, 12.11.2006 (dort «Stürmigrind»).

[3] Am 1. Januar 1981 ist unter dem Druck der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) der Artikel 397 a-f des Zivilgesetzbuchs in Kraft getreten, der die Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) regelt. Damit sei, so der Rechtsprofessor und alt Bundesrichter Hans Dubs, «jede zwangsweise Internierung zu einer Angelegenheit des Bundesrechts geworden, und die richterliche Kontrolle ist bundesrechtlich vorgeschrieben (Artikel 397d ZGB). Frühere kantonale Versorgungsnormen gelten jetzt nicht mehr» (vgl. Erwin Marti: C. A. Loosli 1877-1959, Biografie, Band 2. Zürich [Chronos Verlag] 1999, S. 462, Fussnote 130).

[4] C. A. Loosli: Administrativjustiz. Zürich (Rotpunktverlag) 2007, S. 103.

[5] C. A. Loosli: Administrativjustiz, a.a.O., S. 104.

[6] C. A. Loosli: Administrativjustiz, a.a.O., S. 22ff.

[7] C. A. Loosli: Administrativjustiz, a.a.O., S. 444ff.

[8] C. A. Loosli: Administrativjustiz, a.a.O., S. 246ff.

[9] C. A. Loosli: Administrativjustiz, a.a.O., S. 248ff.

[10] Im Fall des evangelischen Gewerkschafters Wilhelm Steinegger in Altendorf (SZ) reichte es im Winter 1938/39, dass er nach jahrelanger Arbeitslosigkeit laut wurde gegenüber dem Hausbesitzer und den Gemeindebehörden, damit man ihn in die «Zwangsanstalt Bellechasse» internierte (in: FFF [bis 1936 «Freiwirtschaftliche Zeitung»; FFF steht seither für «Festwährung, Festgeld, Festland»], Nr. 32, 22.4.1939).

[11] C. A. Loosli: Administrativjustiz, a.a.O., S. 248.

[12] C. A. Loosli: Ich schweige nicht!, Bern (Pestalozzi Fellenberg-Haus) 1925, S. 40; siehe auch Band 1 dieser Werkausgabe, S. 11f.

[13] «Anzahl Pflegekinder in der Schweiz auf Grund der Volkszählung von 1910», in: Marco Leuenberger: «Verdingkinder. Geschichte der armenrechtlichen Kinderfürsorge im Kanton Bern 1847-1945». Lizentiatsarbeit 1991 (unveröffentlicht), S. 187f.

[14] Gotthard Haslimeier: Aus dem Leben eines Verdingbuben. Aehren-Verlag (Affoltern am Albis) 1955, S. 22f.

[15] Josef Brenn an Loosli, 30.10.1947 (SLA, Bern).

[16] C. A. Loosli: Administrativjustiz, a.a.O., S. 65ff., 76ff., 85ff.

[17] C. A. Loosli: Administrativjustiz, a.a.O., S. 334 und 383.

[18] C. A. Loosli: Administrativjustiz, a.a.O., S. 411ff. und 507.

[19] C. A. Loosli: Administrativjustiz, a.a.O., S. 414 und 417.

[20] C. A. Loosli: Administrativjustiz, a.a.O., S. 387.

[21] C. A. Loosli: Volk und Recht I, in: «Die Nation», 30.7.1942. – Die Folgen XVI–XIX sind dokumentiert in: C. A. Loosli: Administrativjustiz, a.a.O., S. 411ff.

[22] C. A. Loosli: Volk und Recht IV, in: «Die Nation», 20.8.1942.

Ich bedanke mich beim Rotpunktverlag/Andreas Simmen und beim Mitherausgeber des Buches, Erwin Marti, für ihr Einverständnis zur Zweitveröffentlichung an dieser Stelle.

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