Das Recht, in Notwehr zu lügen

Das «Big Brother»-Spektakel ist vorbei. Gewonnen hat [Name]. Im letzten Herbst hatten sich zum ersten Kameratest rund 8000 BewerberInnen gemeldet. Ihnen war ein siebenseitiger Fragebogen vorgelegt worden, anzukreuzen war zum Beispiel, ob man sich als Emanze, Schwuler, Kuschelbärin oder Stimmungsbombe verstehe. Am Schluss des Fragebogens stand der Hinweis, dass man nicht nur «einen Straf- und Betreibungsregister-Auszug» zu liefern habe, sondern verpflichtet sei, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, die auch einen «Aids-Test» umfasse.

Statt Aufklärung im Sinne der Stop-Aids-Kampagne also Diskriminierung von HIV-positiven KandidatInnen – und erst noch unbedarfte: Weil das HI-Virus erst etwa drei Monate nach der Übertragung nachweisbar ist, hat das im Dezember erhobene negative Testergebnis nicht viel besagt, als die SeelenexhibitionistInnen Ende Januar in das «Big-Brother-Haus» einzogen sind.

Erhöhtes Morbiditätsrisiko

Aber bei dieser Fernsehsendung muss niemand mitmachen, der nicht will. Die 20000 bis 25000 HIV-positiven Menschen, die zur Zeit in der Schweiz leben, haben andere Probleme – jener Lokomotivführer zum Beispiel, der beim «Ärztlichen Dienst der SBB, der allgemeinen Bundesverwaltung, der Post und der Swisscom» vortraben musste, weil er wieder auf seinem Beruf arbeiten wollte. Er bekam vom untersuchenden Arzt folgenden Bescheid: «Meines Erachtens ist es erfreulich, dass Sie sich gut fühlen und es Ihnen blendend geht. Wegen des (…) längerfristig erhöhten Morbiditätsrisikos [Risiko, krank zu werden, fl.] muss ich der zuständigen Dienststelle von einem Wiedereinstieg als Lokomotivführer abraten.»

Das Vorgehen dieses Arztes – dessen Dienst für etwa 150000 Angestellte zuständig ist – war nicht korrekt und führte prompt dazu, dass der Lokomotivführer nicht angestellt wurde: Er arbeitet heute bei einer Privatbahn. Die medizinische Untersuchung darf den Arbeitergeber aber nur darüber aufklären, ob die Person, die er anstellt, fähig ist, die ihr zugedachte Arbeit zu erledigen. Ob sie daneben an einer chronischen Krankheit leidet, geht ihn nichts an.

Aber ist HIV-Positivität überhaupt eine chronische Krankheit? Das Bundesgericht ist seit 1990 der Meinung, dass sie das sei, und zwar auch dann, wenn keine Symptome erkennbar seien. Eine Krankheit bestehe dann, wenn «der Eintritt eines drohenden Gesundheitsschadens mit Wahrscheinlichkeit» vorauszusehen sei. Dieser Entscheid hat den Vorteil, dass die Krankenkassen dadurch verpflichtet sind, die Therapiekosten vor dem Ausbruch der Krankheitssymptome zu übernehmen. Aber seither sind eine ganze Reihe von neuen, virushemmenden Medikamenten auf den Markt gekommen, die bei individuell differenzierter Verordnung als Kombinationstherapie Symptome zu bessern und die symptomfreien Zeiten zu verlängern vermögen. Aus der Krankheit zum Tod wird immer mehr eine chronische Krankheit, mit der man leben und arbeiten kann.

Mit diesen neuen therapeutischen Möglichkeiten seien eine ganze Reihe neuer Probleme der Diskriminierung am Arbeitsplatz entstanden, konstatiert der Rechtsanwalt Pierre Heusser, Koleiter der Rechtsabteilung der Aids-Hilfe Schweiz – die Erfahrung des Lokomotivführers sei lediglich ein «krasser Fall».

Gefährliche Formulare

Angenommen, jemand beginnt bei der Migros zu arbeiten. Dann wird es nicht lange gehen, bis ihm eine «Gesundheitserklärung» der Migros-Pensionskasse zugesteckt wird mit der Aufforderung, sie «wahrheitsgetreu und vollständig» auszufüllen. Unter Frage 2 wird die Person beantworten müssen, ob sie an einer «chronischen Krankheit» leide, unter Frage 4, ob sie «regelmässig Medikamente» einnehme.

Hat die Migros-Pensionskasse das Recht, so zu fragen? Ja, denn während bei obligatorischen Versicherungen Gesundheitsvorbehalte der Versicherer nicht möglich sind, sind sie es im Privatversicherungsbereich sehr wohl – und hierzu gehört neben den Krankentaggeldversicherungen und den Lebensversicherungen auch der nichtobligatorische Bereich der Pensionskassen. Gesuchstellende, die HIV-positiv sind, dürfen von solchen Versicherungen abgelehnt oder mit einem Vorbehalt belegt werden, was bedeutet, dass die gesuchstellende Person zum Beispiel in den ersten fünf Jahren Leistungseinbussen in Kauf zu nehmen hat.

Deshalb ist es nicht unzulässig, dass die Migros-Pensionskasse nach Krankheiten und Medikamenten fragt, unzulässig ist der Satz zuunterst auf dem Formular: «Diese Erklärung ist an die Personalabteilung des M-Unternehmens zurückzugeben.» Der Arbeitgeber kommt so unzulässigerweise zu Gesundheitsdaten der angestellten Person. Das ist kein Einzelfall: Beim «Beitrittsgesuch zur Kollektiv-Lebensversicherung» für die «La Suisse»-Angestellten sollen direkt neben der «Erklärung über den Gesundheitszustand» der gesuchstellenden Person «Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers» angebracht werden. Und auf der «Anmeldung zur Personalfürsorge» der Secura Versicherungsgesellschaften Zürich wird auf dem gleichen Blatt einerseits die «Unterschrift des Arbeitgebers» verlangt und andererseits gefragt, ob in den letzten drei Jahren das Resultat eines Aids-Tests «weitere ärztliche Kontrollen oder eine Behandlung notwendig gemacht» habe. Nötig wären in all diesen Fällen strikt getrennte Formulare für den Arbeitgeber und für die Privatversicherungen.

Was tun? Die Aids-Hilfe Schweiz diskutiert gegen diskriminierende Formulare ein «Notwehrrecht der Lüge»: «Besteht durch die Gestaltung des Gesundheitsfragebogens oder die organisatorische Abwicklung des Anmeldeverfahrens die Gefahr, dass der Arbeitgeber Gesundheitsdaten, welche nur für den Versicherer bestimmt sind, in Erfahrung bringen, so können die ‘heiklen’ Fragen vorerst falsch deklariert werden. Gegenüber dem Versicherer ist aber umgehend eine Richtigstellung einzureichen.» Den Versicherer zu belügen bringt nichts: Mit dem Kleingedruckten auf dem Beitrittsgesuch wird er ermächtigt, im Krankheitsfall die ärztlichen Unterlagen einsehen zu können. Entdeckt der Versicherer bei dieser Gelegenheit eine «Anzeigepflichtverletzung» –  strafrechtlich gesprochen ein «Betrug» – leistet er keine Zahlungen. Ob das «Notwehrrecht der Lüge» gegenüber dem Arbeitgeber juristisch haltbar ist, ist zur Zeit offen.

Alltägliche Diskriminierungen

Aber es geht um mehr, als um nicht diskriminierende Formulare, die an sich das bis jetzt untätige Bundesamt für Privatversicherungen durchsetzen müsste:

• In der Schweiz existieren etwa 10000 Pensionskassen, die meisten sind klein und als betriebseigene Vorsorgeeinrichtung gedacht. Ihre Verwaltung erfolgt häufig im gleichen Büro und durch die gleichen Leute, die auch die Buchhaltung der Firma betreuen. Wenn hier die Pensionskasse über die HIV-Positivität einer neueingestellten Person informiert wird, erfährt es notgedrungen auch der Arbeitgeber.

• Aber auch wenn die Firma einer grossen Versicherung angeschlossen ist, die anonymer funktioniert, bleibt ein Problem bestehen: Wird eine angestellte Person von der Krankentaggeldversicherung abgelehnt oder von der Pensionskasse mit einem Vorbehalt belegt, bedeutet dies, dass der Arbeitgeber zwar keine Prämien bezahlen muss, dafür im Krankheitsfall den Lohn. Er ist also informiert, auch wenn er die genaue Diagnose nicht kennt.

• Obwohl es unzulässig ist, werden bis heute StellenbewerberInnen anlässlich der medizinischen Untersuchung zum HIV-Status befragt. Es kommt immer wieder vor, dass neu Angestellte entlassen werden, wenn bekannt wird, dass sie HIV-positiv sind.

• Auch wenn das bei der stark verbesserten Lebenserwartung HIV-positiver Personen heute fragwürdig ist, können sie keine Lebensversicherung abschliessen. Da Banken häufig den Abschluss einer solchen Versicherung als Sicherheit für eine Hypothek oder einen Betriebskredit fordern, werden HIV-positiven Personen Hauskäufe oder Firmengründungen stark erschwert.

• HIV-positive Personen, die eine Invaliditätsrente beziehen oder von Invalidität bedroht sind, hätten einen gesetzlichen Anspruch auf Massnahmen der beruflichen Wiedereingliederung. Häufig weigern sich IV-Stellen, diese zu bewilligen, weil sie der Meinung sind, die Massnahmen erhöhten die Erwerbsfähigkeit der Betreffenden nicht.

• HIV-positive Asylsuchende erhalten zwar während des Asylverfahrens Medikamente. Wird ihr Gesuch aber abgewiesen, dann werden sie ausgeschafft, ohne dass sichergestellt werden kann, dass die Behandlung fortgesetzt wird. Von der Ausschaffung abgesehen wird nur dann, wenn die Aids-Krankheit ausgebrochen ist. Das kann dazu führen, dass AsylbewerberInnen die Therapie absetzen, damit sie zu krank werden, um ausgeschafft werden zu können.

Heute trifft es viele – morgen alle

1998 hat das Lausanner Institut universitaire de médecine sociale et préventive eine Studie veröffentlicht unter dem Titel «Identification des discriminations institutionelles à l’encontre des personnes vivant avec le VIH en Suisse». Diese Studie ergab, dass es in der Schweiz keine Gesetze gibt, die HIV-positive Menschen systematisch diskriminieren, und die deshalb mit einer Klage bekämpft werden könnten. Ende Februar 2001 hat die Aids-Hilfe Schweiz deshalb eine Kampagne lanciert, die nicht die Mängel in der Gesetzgebung, sondern jene bei der Gesetzesanwendung ins Zentrum stellt. Ab dem kommenden Herbst soll das Gespräch mit den Entscheidungsträgern in Verwaltung und Privatwirtschaft gesucht werden.

Als ersten Schritt ist zur Zeit Léonie Kaiser für die Aids-Hilfe Schweiz daran, die Lobby für die Anliegen zu vergrössern. Sie sucht Kontakt zu all jenen Organisationen, die Menschen vertreten mit chronischen Krankheiten oder Behinderungen und deshalb auf dem Arbeitsmarkt vergleichbaren Diskriminierungen ausgesetzt sind wie Menschen mit HIV: Diabetes- und Epilepsiekranke, psychisch Leidende, Leute mit Alkohol- oder anderen Drogenproblemen. Angesprochen werden aber auch Patientenstellen, die Lungen- und Krebsligen, die Multiple Sklerose-Gesellschaft und die Vereinigungen für Menschen mit Nieren-, Knochenmark-, Leber-, Herz- oder Lungentransplantationen. All diese Menschen laufen auf dem Arbeitsmarkt Gefahr, nur noch als «längerfristig erhöhtes Morbiditätsrisiko» wahrgenommen und deshalb nicht angestellt oder wieder entlassen zu werden.

Aber auch wer heute als «gesund» gilt, kann schon morgen ein solches Risiko sein. In der Forschung wird heute mit «Gen-Chips» experimentiert, die nicht nur Krankheiten erkennbar machen sollen, an denen ein Mensch leidet, sondern auch solche, für die er ein erhöhtes Risiko aufweist. Suzanne Braga, Fachärztin für medizinische Genetik in Bern, sagt, dass die ÄrztInnen «zunehmend mit noch gesunden Menschen zu tun haben, die wissen, dass sie ein Risiko für bestimmte Krankheiten haben» («Bund», 8.5.2001). Niemand ist so naiv zu glauben, dass die mit Gen-Chips verfügbaren Informationen lediglich den präventivmedizinisch Betreuten zugute kommen werden. Was wird passieren, wenn bei einem zwanzigjährigen Arbeitssuchenden ein erhöhtes Risiko für die Alzheimer-Krankheit oder erblichen Dickdarmkrebs nachgewiesen wird? Und welchen Weg wird diese Information danach nehmen in den 45 Jahren, in denen sich der Mann auf dem Arbeitsmarkt behaupten muss?

So gesehen versucht die Kampagne der Aids-Hilfe Schweiz in einem Bereich Öffentlichkeit zu schaffen, der heute erst für chronisch kranke Arbeitssuchende bedrückende Realität ist – aber in absehbarer Zeit für alle zu einer solchen werden kann, die irgendwo Arbeit finden müssen, um leben zu können. Jenes «Big Brother»-Spektakel, bei dem man auch unfreiwillig mitmachen muss, hat erst gerade begonnen.

In der Zeitungspräsentation ist der letzte Abschnitt mit der Oberzeile «Kampagne der Aids Hilfe-Schweiz» als Kasten ausgegliedert worden. 

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