Schnitte in gesundes Fleisch

Am 13. März 1991 hat das Basler Sanitätsdepartement bekanntgegeben, in der psychiatrischen Universitätsklinik Basel seien zwischen 1960 und dem Januar 1987 fünf geistig behinderte Menschen kastriert worden. Der Departementsvorsteher Remo Gysin bat daraufhin die beiden Ordinarien für Strafrecht an der Universität Basel um Stellungnahmen zum jüngsten der fünf Fälle, einem jungen, geistig behinderten Mann: Beide Ordinarien vertraten die Auffassung, bei der Kastration sei der Straftatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt worden. Gleichzeitig untersuchte eine verwaltungsunabhängige, dreiköpfige Expertenkommission diesen Kastrationsfall. Sowohl der Jurist Jost Gross als auch der Heilpädagoge Jakob Egli hielten den Eingriff für «unverhältnismässig» und «ungerechtfertigt»; nur der Psychiater Klaus Ernst deckte seinen verantwortlichen Kollegen Hans Feer: Der Eingriff sei «unter den damaligen Umständen vertretbar» gewesen. Die Basler Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen Feer am 2. August eingestellt. Die Basler Regierung hat darauf verzichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Feer ist rehabilitiert; die fünf Kastrationsfälle von Basel sind ad acta gelegt.

Der Experte Frédéric Cornu

Zwei Monate nach dem jungen Mann in Basel ist im Frühling 1987 in Salzburg ein 28jähriger, geistig behinderter Mann kastriert worden, auch er wegen sexueller Erregungszustände. Es handelte sich, wie die «Österreichische Ärztezeitung» (ÖÄZ, 5/1990) berichtete, «sicher um den ersten Fall einer rein psychiatrisch indizierten Kastration in Österreich». Die Kastration erfolgte gegen psychiatrischen Widerstand – erst möglich geworden durch das Gutachten eines Experten aus der Schweiz. Laut ÖÄZ stand darin unter anderem,

• «dass in der Schweiz die Kastration von geistig behinderten jungen Männern durchaus üblich ist, wenn ihre Pflege durch sexuelle Erregungszustände erschwert wird».

• «dass in der Schweiz nicht nur Schwachsinnige, sondern auch Psychotiker gelegentlich kastriert werden und man mit dem Erfolg zufrieden ist».

Bei diesem Schweizer Experten handelt es sich um den 1986 pensionierten Berner Psychiater Frédéric Cornu. Als Experte für Kastrationen gilt er wegen seiner Habilitationsschrift: «Katamnesen bei kastrierten Sittlichkeitsdelinquenten aus forensisch-psychiatrischer Sicht» (1973). Cornu hat damals im Kanton Bern als «klinisch-psychiatrisches Krankengut» alle kastrierten «Sittlichkeitsdelinquenten» gesucht, «bei denen der operative Eingriff mindestens fünf Jahre zurücklag und die noch nicht verstorben waren». Gefunden hat er 127[1], vor allem Pädophile und Homosexuelle; dazu vereinzelte Exhibitionisten, Fetischisten, Sodomisten, Sadisten und Nekrophile.

Zwar ist in der Schweiz die Kastration als Körperstrafe verboten (BV Art. 65).[2] Trotzdem weiss Cornu, dass «die Kastration in der ganzen Schweiz seit Jahrzehnten bei entsprechender Indikation ausgeübt wird». Zwang – diesen hässlichen Pferdefuss der institutionellen Psychiatrie – weist Cornu weit von sich: Immerhin erfolgten schwerwiegende Entscheide «im Leben eines jeden von uns vielfach unter dem Druck der Umstände»: «Ein eigentlicher Zwang liegt auch nicht vor, wenn beispielsweise ein Sexualdelinquent verurteilt und auf unbestimmte Zeit verwahrt wurde und deshalb seine Lage natürlich einen Druck auf die Entscheidung ausübt.»

Werner Laubichler, Gerichtspsychiater an der Universität Salzburg, sagt, in Cornus Gutachten sei die Behauptung nicht näher belegt worden, wonach in der Schweiz nach wie vor «nicht nur Schwachsinnige, sondern auch Psychotiker gelegentlich kastriert» würden. Aspasia Amsel, die seit 1981 als forensische Psychiaterin an der psychiatrischen Universitätsklinik Waldau in Bern arbeitet, ist in den bernischen Gefängnissen keinem Fall von chirurgischer Kastration begegnet. Jedoch: Einerseits werden Gutachten nicht zentral archiviert. Um eine Übersicht zu erhalten, wären deshalb langwierige Recherchen nötig. Andererseits wird heute mit dem Medikament «Androcur» chemisch kastriert. Wirkung: Neutralisierung der Geschlechtshormone. Nebenwirkungen: Gynäkomastie (weibliche Brustbildung bei Männern), Gewichtszunahme, depressive und gedämpfte Zustände.

Der Experte Kurt Furgler

1971 ist in der Psychiatrischen Klinik St. Urban (LU) eine 17jährige Frau sterilisiert worden, nachdem ihr ein Psychiater das Etikett «dominant vererbter Schwachsinn» verpasst hatte. Sieben Jahre später klagte die mittlerweile mit einem Kaufmann verheiratete Frau gegen Klinik, Ärzte und Vormundschaft auf Schadenersatz. Die dadurch ausgelöste öffentliche Diskussion hatte eine Interpellation im Luzerner Grossen Rat zur Folge, die der zuständige Regierungsrat an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weiterleitete, damit eine einheitliche Bundesregelung in der Frage der Zwangssterilisation gefunden werden könne.

Der zuständige Bundesrat Kurt Furgler entschied, dass eine gesetzliche Regelung unnötig sei und übertrug die weitere Bearbeitung des Themas der schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften. Diese publizierte 1981 unverbindliche ethische «Richtlinien zur Sterilisation geistig Behinderter». Darin heisst es: «Fehlt eine rechtsgültige Einwilligung des Patienten zur Sterilisation, so stellt der Eingriff eine schwere Körperverletzung dar.» Und: «Es muss vermieden werden, eine Person zu operieren, die das Problem nicht in seiner ganzen Tragweite verstanden hat.» Der «Beobachter», der Zwangssterilisationen seit Jahren denunziert hatte, kritisierte diese wohlklingenden Unverbindlichkeiten postwendend als «weltfremdes Wolkenkuckucksheim»: «Die Einhaltung solcher Richtlinien schliesst schwerste Missbräuche, Fehlentscheide und Katastrophen nicht aus» (25/1982). Eine gesetzliche Regelung gibt es bis heute nicht.

Der Experte Jürg Kunz

«Unsere Gesellschaft», schreiben der Chefarzt an der Zürcher Pflegerinnenschule, der Chirurg Jürg Kunz, et al. in der «Schweizerischen medizinischen Wochenschrift» (37/1991), «vertritt die Meinung, dass die jungen geistig behinderten Frauen nicht schwanger werden sollten». Zwischen 1980 und 1987 hat er deshalb insgesamt 24 geistig behinderte Frauen (er nennt sie «Patientinnen») sterilisiert, von denen er 21 in eine 1990 durchgeführte Nachuntersuchung einbezog. Von diesen Frauen hat, so Kunz, genau eine einzige «den Wunsch zur Sterilisation selbst geäussert» (bei den anderen wünschten dies die Eltern, die Heimleiterinnen, die Hausärzte oder die Vormundschaftsbehörden). Dass bei der Nachuntersuchung nur gerade sechs dieser Frauen zu einem Gespräch gewonnen werden konnten, die andern aber «mehr oder weniger offen eine ablehnende Haltung» einnahmen, führt den Wissenschaftler Kunz zur Frage, «ob darin nicht eine neurotische Abwehr von Sexualität und Sterilisation zum Ausdruck kommt».

Interessant ist Kunzens juristische Diskussion der Urteilsfähigkeit. Er sterilisiert ja Frauen, die sexuelle Beziehungen leben können und wollen (und demnach zumindest in Bezug auf die Wahl ihres Partners urteilsfähig sind). Jedoch sagen Dritte, dass sie aufgrund ihrer geistigen Behinderung mit der Kindererziehung überfordert wären; in Bezug auf den Kinderwunsch werden sie also als urteilsunfähig eingeschätzt. Urteilsunfähige Menschen wiederum haben «absolut höchstpersönliche Rechte» (wozu der Entscheid über die Sterilisation gehört) und dürfen deshalb überhaupt nicht sterilisiert werden. Hier ist nun Kunzens Argumentation zu würdigen: «Die Konsequenz, dass Urteilsunfähige nicht sterilisiert werden können, wird zwar theoretisch gezogen, praktisch wird diese Konsequenz jedoch dadurch weitgehend vermieden, dass an die Urteilsfähigkeit geringe Anforderungen gestellt werden.» Zusammenfassend: Die zu Sterilisierende ist sowohl urteilsunfähig (sonst könnte sie den Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit verweigern), als auch urteilsfähig (sonst dürfte sie aufgrund des «höchstpersönlichen Rechts» überhaupt nicht sterilisiert werden). Eine schizophrene Argumentation? Eine Argumentation auf jeden Fall, wie sie alltäglicher psychiatrischer Praxis entspricht: eine Mischung von fürsorgerischer Nötigung und schlecht verstecktem Zwang.

In Deutschland tritt auf 1. Januar 1992 das «Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige» in Kraft, das unter anderem auch die Sterilisation von «dauernd einwilligungsunfähigen Volljährigen» regelt. Ein delikates Unterfangen in einem Land, das die zwangsweise eugenische Sterilisation gesetzlich festgeschrieben hatte («Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses» vom 14. Juli 1933). Die neue gesetzliche Regelung beschreibt der Jurist Harald Franzki als ein Nebeneinander von Betreuer, Verfahrenspfleger und Betreuungsbehörde, mehreren Sachverständigen und abschliessendem vormundschaftlichem Gerichtsentscheid. Mit diesem in der Tat skrupulösen Verfahren habe der Gesetzgeber Kontrollmechanismen eingebaut, «die ohne Vorbild sind». Weil Franzki aber offenbar seine Pappenheimer kennt, schliesst er seine juristischen Ausführungen mit einer Warnung an die Ärzteschaft: «Sie sollte nicht zur Vermeidung eines ihr allzu perfektionistisch erscheinenden Verfahrens in der Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit grosszügig verfahren und diese in Fällen fingieren, in denen sie tatsächlich nicht besteht.»[3]

Der Experte Edgar Bonjour

Im gleichen Aufsatz über die Sterilisation von geistig behinderten Frauen schätzt Franzki, dass in Deutschland heute «jährlich mindestens 1000» Frauen sterilisiert würden. Überträgt man diese Schätzung auf die Schweiz, ist zu vermuten, dass in den letzten zehn Jahren nicht nur der Chirurg Kunz in Zürich Sterilisationen an geistig behinderten Frauen durchgeführt hat.

Aber in der Schweiz weiss man gar nichts. Es gibt keine fundierten Untersuchungen, keine Archive, keine Zahlen, keine gesetzliche Regelung, kurz: keine Kontrolle. Nur durch Zufall stösst man ab und zu auf eine aktenkundige Sterilisation. In der Kasuistik der Dissertation des Bündner Psychiaters Benedikt Fontana (siehe WoZ 43/1988) steht zum Beispiel folgender Satz: «Seine Frau wurde in einem Gutachten als Imbezille [leicht geistig Behinderte, fl.] geschildert und sterilisiert.» Die Schriftstellerin Mariella Mehr erinnert sich an diese schon lange verstorbene jenische Verwandte und an deren Schilderung, man habe ihr damals gesagt, man müsse den Blinddarm herausnehmen. Nach dem Eingriff sei sie sterilisiert gewesen. Wer verteidigt die Wahrheit der Opfer der Psychiatrie?

An einer der Pressekonferenzen im Rahmen des Basler Kastrationsskandals hat der  Redaktor der psychiatriekritischen Zeitschrift «PMS aktuell», Urs Ruckstuhl, Anfang Juni gefordert: «Es braucht einen Bonjour-Bericht der schweizerischen Psychiatriegeschichte.» Eine Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass die institutionelle Psychiatrie ihre Archive öffnet. Das wird sie nicht freiwillig tun: Zu sehr dient die Tabuisierung der gewalttätigen Geschichte der Machterhaltung und dem Täterschutz.

[1] 1970 hatte der Kanton Bern 984000 EinwohnerInnen, die Schweiz deren 6,27 Millionen. Rechnet man diese 127 Kastrierten auf die gesamte Schweiz hoch, erhält man die Zahl von gut 800 – allein im Bereich der forensischen Psychiatrie.

[2] Die damals gültige Bundesverfassung von 1874 hielt in Absatz 2 des Artikels 65 fest: «Körperliche Strafen sind untersagt.»

[3] Zitiert nach: Wolfgang Heidenreich/Gabriela Otto: Sterilisation bei geistiger Behinderung, Stuttgart 1991.

 

[Kasten]

Sterilisation und Kastration

«Sterilisation» meint die Durchtrennung der Samenleiter beim Mann, der Eileiter bei der Frau als radikale Verhütungsmethode. Zwangssterilisation ist ein Instrument eugenischer Bevölkerungspolitik und diente im Nationalsozialismus neben Eheverbot, Kastration und Mord der «Aufartung» der arischen Rasse: Nach 1933 sind in Deutschland etwa 400000 Menschen zwangssterilisiert worden. Heute erfolgt die psychiatrisch indizierte Sterilisation in einer Grauzone der fürsorglichen Nötigung; Opfer dieser «sozialpräventiven Eingriffe» sind vor allem geistig behinderte Menschen.

«Kastration» meint die chirurgische Entfernung der Hoden beim Mann, der Eierstöcke bei der Frau. Psychiatrisch indizierte Kastrationen wollen nicht nur die Zeugungsfähigkeit irreversibel zerstören, sondern spekulieren auf eine – durch hormonelle Veränderungen hervorgerufene – Persönlichkeitsveränderung «zum Guten». (Nicht zur Diskussion stehen hier eindeutig medizinisch indizierte Kastrationen als lebensrettende Massnahmen bei verschiedenen Unterleibskrebsarten.)

[Im Nachgang zu dieser Recherche habe ich versucht, Das Wissbare um die im Text erwähnte Kastration von Salzburg zu rekonstruieren. Die hier dokumentierte Textmontage ist nicht publiziert worden. Vermutlich habe ich sie der Redaktion gar nicht angeboten, weil es mir nicht gelungen ist, den Psychiater Cornu zu einer inhaltlichen Stellungnahme zu bringen.]

 

Der Kastrationsfall von Salzburg – Fragen an die Verantwortlichen

Schmierenstück um eine schwere Körperverletzung

Salzburg 1986/87: Ein geistig Behinderter verhält sich gegenüber der ihn pflegenden Mutter «unerträglich». Ein Psychiater verschreibt zur Aggressionsdämpfung als «chemische Kastration» das Hormonpräparat «Androcur». Als die Nebenwirkungen gefährlich werden, drängen die Eltern auf eine chirurgische Kastration. Da die österreichische Psychiatrie mit Kastration keine Erfahrung hat, wird in der Schweiz beim Berner Psychiater Frédéric Cornu ein Gutachten bestellt. Dank dessen Empfehlung wird der Weg frei für die erste chirurgische Kastration mit psychiatrischer Indikation in Österreich.  Nachstehend der Versuch, mit den Verantwortlichen ins Gespräch zu kommen.

1. Laubichlers Publikation (1990)

Öffentlich wird der Salzburger Kastrationfall erst drei Jahre später, als Werner Laubichler, Gerichtspsychiater an der Universität Salzburg, in der Österreichischen Ärztezeitung (5/1990) einen Bericht publiziert: «Im Frühjahr 1987 wurde mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung des Bezirksgerichtes Salzburg ein 28jähriger oligophrener Autist kastriert, da unter dem Druck sexueller Erregung bei ihm immer wieder raptusartige Erregungszustände auftraten, die für die Familie unerträglich wurden. Österreichische Gerichtssachverständige sprachen sich zunächst gegen die Kastration aus und verwiesen auf die Möglichkeit einer antiandrogenen Hormonbehandlung. Diese wurde über drei Jahre unterdosiert durchgeführt, es traten mehrere Schübe von Venenthrombosen auf. Nach Beiziehung eines Schweizer Experten wurde schliesslich auf Drängen der Eltern die Kastration doch mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung durchgeführt.» Laut dem österreichischen Magazin «profil» (4/1991) handelt es sich beim Schweizer Experten um den Berner Psychiater Frédéric Cornu.

2. Bonderer an Cornu (31. Juli 1991)

Jakob Egli und Eduard Bonderer vom Projekt «Lebenssituation geistig Behinderter in psychiatrischen Kliniken» der Schweizerischen Heilpädagogischen Gesellschaft befassen sich intensiv mit den in diesem Jahr bekannt gewordenen Kastrationen an geistig Behinderten (Egli war Experte im Basler Kastrationsfall,siehe WoZ 13/1991). Bonderer schreibt deshalb im Zusammenhang mit dem Salzburger Fall dem Psychiater Cornu:

«Im Kontakt mit österreichischen Fachleuten sind wir mit einem ‘Kastrationsfall’ von 1987 in Salzburg konfrontiert worden. Dabei sollen Sie als Experte beigezogen worden sein. In der Österreichischen Ärztezeitung heisst es: ‘Dem Gutachten des Schweizer Experten war im übrigen zu entnehmen, dass in der Schweiz die Kastration von geistig behinderten jungen Männern durchaus üblich ist, wenn ihre Pflege durch sexuelle Erregungszustände erschwert wird; die Begründung war lakonisch: Die hormonelle Dauerbehandlung wird von den Schweizer Krankenkassen nicht finanziert und komme daher den Eltern im Vergleich zur Kastration zu teuer.’ Da uns eine sachliche und verantwortbare Orientierung und Stellungnahme in dieser Angelegenheit wichtig ist und zugleich schwer fällt, wären wir Ihnen dankbar für die Beantwortung der folgenden Fragen:

a) Entspricht das Zitat Ihrer Stellungnahme als Experte im erwähnten Fall?

b) Falls dies zutrifft: Unter welchen genaueren diagnostischen Bedingungen sind die erwähnten Pflegeerschwernisse erfüllt und wo wird eine entsprechende Kastrationspraxis üblicherweise durchgeführt?»

3. Cornu an Bonderer (4. September 1991)

«Das Zitat des österreichischen Kollegen, dessen Arbeiten ich nie sah und dessen Namen ich vergessen habe, ist falsch. Wie er dies seinerzeit konnte, lässt sich aus beiliegender Arbeit (S. 122) nicht nachvollziehen. Es handelte sich um zwei 16jährige Imbezille eines Sonderschulheims für praktisch Bildungsfähige, die vorübergehend mit mässigen Dosen Androcur behandelt wurden, weil sie die jungen Betreuerinnen sehr stark bedrängten. Es handelte sich also nur um vorübergehende Dämpfungen des Geschlechtstriebes auf chemische und reversible Weise. Dies war anfangs der 70er Jahre der Fall. Es mag sein, dass ich dem Kollegen, der mir mehrfach angeläutet hatte, noch folgenden Fall erzählte: Anfangs der 80er Jahre wurde im selben Heim aus gleichen Gründen ein 16jähriger Imbeziller mit Androcur behandelt. Einige Zeit später erhielt ich vom Vater des Knaben einen Anruf, er habe seinen Sohn von einem Chirurgen (der nicht wie üblich vom Psychiater ein zweites Zeugnis verlangte) kastrieren lassen, da ihm die Kosten für Androcur, die (jedenfalls damals) von den Krankenkasse nicht rückerstattet wurden, zu hoch seien. Persönlich hatte ich mit der operativen Kastration nichts zu tun. Es wurden also in einem Heim für praktisch Bildungsfähige, in dem ich 20 Jahre konsiliarisch tätig war, insgesamt 3 Knaben vorübergehend mit Androcur in mässigen Dosen behandelt, weil sich die jungen Betreuerinnen vor ihnen fürchteten und für diese damals 16jährigen noch keine Möglichkeit bestand, sie in einer geschützten Werkstätte unterzubringen.»

4. Bonderer an Cornu (24. September 1991)

«Angesichts der Widersprüche zwischen Ihrer Antwort und der Darstellung in der Österreichischen Ärztezeitung möchten wir Sie anfragen, ob wir Ihren Brief vom 4. September vollumfänglich verwenden dürfen für unsere Stellungnahme. Für Sie selber stellt sich möglicherweise ebenfalls die Frage nach einer persönlichen und korrigierenden Replik.»

5. Cornu an Bonderer (9. Oktober 1991)

«Ich bin mit einer Stellungnahme Ihrerseits mit der vollumfänglichen Verwendung meines Briefes vom 4. 9. 91 einverstanden.»

6. Stellungnahme Bonderer/Egli

In Form eines Leserbriefs auf die Darstellung des Kastrationsfalls von Salzburg in der WoZ 42/1991 [siehe oben, fl.] nehmen Bonderer und Egli nun öffentlich Stellung:

«Als Verantwortliche eines von der Schweizerischen Heilpädagogischen Gesellschaft SHG getragenen Projekts zur Verbesserung der Lebenssituation geistig Behinderter in Psychiatrischen Kliniken kämpfen wir seit Jahren einerseits für den Aufbau guter Lebensbedingungen für diese Menschen. Andererseits ist durch mehr Öffentlichkeit der Schutz vor verstümmelnden Operationen mit dem Ziel der Verhaltensbeeinflussung bei geistig Behinderten zu erhöhen. Wenn Betreuer, Eltern und Psychiater durch extreme Verhaltensprobleme von Menschen mit geistiger Behinderung oder aus Angst vor Schwangerschaft in Not geraten, ist die rechtliche Interessenvertretung für die geistig Behinderten nicht mehr gegeben. Die Kastration 1987 in Basel und die Sterilisationen an der Pflegerinnenschule Zürich sind Beispiele dafür. Die Rolle des Experten F. Cornu im ersten österreichischen Kastrationsfall mit ausschliesslich psychiatrischer Indikation von 1987 müsste aufgrund der uns vorliegenden Informationen allerdings überprüft werden. F. Cornus Antwort auf unsere schriftliche Anfrage um eine Stellungnahme zu den Berichten in der Österreichischen Ärztezeitung und in Profil ist zu entnehmen: ‘Das Zitat des österreichischen Kollegen, dessen Arbeiten ich nie sah und dessen Namen ich vergessen habe, ist falsch. […] Es mag sein, dass ich dem Kollegen, der mir mehrmals angeläutet hatte, noch folgenden Fall erzählte…’ Existiert also gar kein Gutachten von Prof. Cornu, wie von Prof. Laubichler behauptet? Dessen Zitate scheinen aus einer katamnestischen Arbeit von 1973 (!) und einigen Telefongesprächen mit dem pensionierten Schweizer Kollegen zu stammen. Nachdem wir den WoZ-Bericht ‘Schnitte in gesundes Fleisch’ gelesen haben, drängte sich doch die Frage auf: Existiert nun ein Gutachten, oder ist nicht nur die Kastration dieses geistig Behinderten in Salzburg, sondern auch deren Legitimationsversuch ein Schmierenstück?»

7. WoZ an Laubichler (21. Oktober 1991)

Der hier dokumentierte, bisherige Stand der Debatte wurde nun kopiert und nach Salzburg an Laubichler geschickt:

«Aus dem beigelegten Material wird klar, dass in dieser Sache nur ein klärendes Wort von Ihrer Seite weiterführen kann. Mit Ihrer Stellungnahme würden Sie der notwendigen Diskussion um die psychiatrisch indizierte Kastration hier in der Schweiz einen wichtigen Dienst erweisen.»

8. Laubichler an WoZ (4. November 1991)

«Eigentlich ist es mir unangenehm, zu diesem Fall noch Angaben zu machen und ich möchte keine Feststellungen treffen, die über den Inhalt der Publikation in der Österreichischen Ärztezeitung vom Mai 1990 hinausgehen. Ich kann nicht absolut sicher ausschliessen, eventuell doch Cornu missverstanden zu haben. In seinem Gutachten für das Bezirksgericht Salzburg hat er, meiner Erinnerung nach, über die Gepflogenheit in der Schweiz nur eine Nebenbemerkung gemacht, keineswegs Zahlenangaben usw. erstellt. Sein Gutachten wurde mir vom Bezirksgericht Salzburg zur Stellungnahme zugesandt, was an sich eine reine Formsache war. Da beim Salzburger Fall die Androcur-Behandlung zu lebensbedrohlichen Nebenwirkungen führte (die sind in der genannten Publikation erwähnt und waren einer der wesentlichen Gründe, dass ich mich zur Veröffentlichung entschlossen habe), war ich in meiner ursprünglich strikt ablehnenden Haltung verunsichert; ich schlug daher vor, einen ausländischen Experten als Gutachter einzusetzen, weil es keinen österreichischen Psychiater gibt, der eigene Erfahrung zu diesem Thema haben kann, weil in Österreich bisher eine Kastration aus psychiatrischer Indikation noch nie gemacht wurde. Durch diese meine Stellungnahme war es eigentlich praktisch vorweggenommen, dass die Entscheidung einem ausländischen Experten übertragen wird.»

9. WoZ an Cornu (20. November)

Dieser neue Diskussionsstand wurde Cornu zugesandt: «Wenn die WoZ das Material so druckt, entsteht stark der Eindruck, dass Sie in Ihrer Antwort an Bonderer dessen Fragen a) und b) ausgewichen sind. Neben der unserer Meinung nach notwendigen Klärungen wären insbesondere Ihre Hinweise im Gutachten auf die schweizerische Situation, sowie die Frage, welches die Entscheidungsgrundlagen für Ihr damaliges Gutachten waren, interessant.»

10. Cornu an WoZ (28. November)

Auf telefonische Nachfrage, hält Cornu nach Durchsicht des Briefwechsels und des WoZ-Artikels fest, die bisherige WoZ-Berichterstattung sei «tendenziös». Er werde deshalb nicht weiter Stellung nehmen: «Das würde ja darauf hinauslaufen, dass ich mich rechtfertigen müsste.» Cornu referiert in der Folge ohne auf Bonderers Fragen einzugehen die Seite 122 seiner Habilitationsschrift: «Katamnesen bei kastrierten Sittlichkeitsdelinquenten aus forensisch-psychiatrischer Sicht» (Basel 1973). Unter dem Zwischentitel «Andere Behandlungsmethoden» stellt er dort seine Erfahrungen mit dem Antihormon Cyproteronacetat dar, das heute als Schering-Produkt «Androcur» bekannt ist.

[Ob Cornu, aufgrund dessen Experise in Salzburg 1987 ein Mann chirurgisch kastriert worden ist, diesen Eingriff aus seiner Praxis überhaupt gekannt hat, ist demnach offen geblieben, fl. 5.2.2014].

Aktuell

Zum Projekt

 

Die Website «Textwerkstatt Fredi Lerch» versammelt journalistische, publizistische und literarische Arbeiten aus der Zeit zwischen 1972 und 2022, ist abgeschlossen und wurde deshalb am 15. 1. 2024 zum zeitgeschichtlichen Dokument eingefroren.

Vorderhand soll die Werkstatt in diesem Zustand zugänglich sein, längerfristig wird sie im e-helvetica-Archiv der Schweizerischen Nationalbibliothek einsehbar bleiben. Teile des Papierarchivs, das für die vorliegende Website die Grundlage bildet, sind hier archiviert und können im Lesesaal der Schweizerischen Literaturarchivs eingesehen werden.

 


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