C. A. Looslis «Administrativjustiz» im Spiegel der historischen Forschung

 

Tanja Rietmann, Sie haben eine Dissertation über die administrativen Versorgungen im Kanton Bern geschrieben. Warum dieses Thema?

Tanja Rietmann[1]: Zum Thema der administrativen Versorgungen habe ich an der Universität Bern 2004 bereits meine Lizentiatsarbeit realisiert. Für die Liz und die Dissertation suchte ich ein Thema, bei dem ich aus historischer Sicht die Menschenrechte mit der individuellen Perspektive verknüpfen konnte. Von einer damaligen Mitarbeiterin des Berner Staatsarchivs erhielt ich den Tipp, die Kantonsverwaltung habe einen Aktenbestand mit rund 170 Falldossiers von administrativ versorgten Personen abgegeben – gesperrt zwar bis 2050, aber für die wissenschaftliche Forschung zugänglich. Dieser Bestand ist zum Ausgangspunkt meiner Dissertation geworden.

Was ist Ihnen die wichtigste Einsicht aus dieser Arbeit?

Aus einer eher politischen als wissenschaftlichen Perspektive gesprochen ist die Quintessenz die: Grundrechte wie etwa die persönliche Freiheit sind Errungenschaften, die nach der Französischen Revolution gegen viele Widerstände auch in der Schweiz erst nach und nach erkämpft worden sind. Administrative Versorgungen haben unter anderem die systematische Verletzung solcher Rechte bedeutet. Grundrechte mussten erkämpft und müssen heute verteidigt werden.

Ihre Darstellung reicht laut Untertitel bis zum Jahr 1981. Warum dieses Datum?

Ab 1981 gab es eine neue Rechtslage: Die Versorgungsgesetze der einzelnen Kantone wurden damals aufgehoben. Dafür trat – konform mit der Europäischen Menschenrechtskonvention – die eidgenössische Regelung für die fürsorgerische Freiheitsentziehung FFE in Kraft.[2] Das war ein grosser Fortschritt. Zum Beispiel wurden die Rechtssicherheiten des Individuums verstärkt, und es wurde abschliessend geregelt, wann jemandem die Freiheit entzogen werden kann. Das, was C. A. Loosli mit «Administrativjustiz» bezeichnet hat, war 1981 definitiv zu Ende.

Sprechen wir über Loosli. Sie haben in Ihrer Arbeit seine Kritik, die er 1939 im Buch «Administrativjustiz und schweizerische Konzentrationslager»[3] formuliert hat, in drei Punkte zusammengefasst. Im ersten Punkt sprechen Sie Looslis allgemeine Gesellschafts- und Machtkritik an.

Looslis Kritik ist die eines progressiven Sozialreformers und aus meiner Sicht stichhaltig: Es ist aufgrund der Akten, die ich gesehen habe, tatsächlich so, dass administrative Versorgungen auf einer Gesetzgebung beruht haben, die sozialdisziplinierend gegen die Unterschicht im Kanton gerichtet war. Betroffen waren in erster Linie Mägde, Taglöhnerinnen, Handlanger und Landarbeiter. Und es stimmt auch, dass das Wissen, wie es in den Akten festgehalten war, eigene Realitäten erzeugte und durch seinen vorverurteilenden Charakter für die Betroffenen stigmatisierend wirkte.

Der zweite Punkt betrifft den Vollzug der Versorgungsmassnahmen auf institutioneller Ebene.

Hier hat Loosli die spätere Kritik an der mangelnden pädagogischen Ausrichtung der Institutionen vorweggenommen. Das Personal verstand zwar etwas von Landwirtschaft, war in den Bereichen von Heimpädagogik und Sozialarbeit aber viel zu wenig ausgebildet. Mehr als gehorchen und arbeiten lernten administrativ Versorgte nicht. Diese Kritik findet sich auch in anderen Quellen immer wieder, und Loosli hatte damit zweifellos Recht.

Übers Ziel hinausgeschossen ist er wahrscheinlich aber mit der Behauptung, die Anstalten hätten mit der Ausbeutung der Arbeitskräfte finanziellen Gewinn machen wollen. Klar müsste man diesen Punkt noch vertieft erforschen. Aber ich habe bisher nur Hinweise darauf gefunden, dass alle Anstalten kämpfen mussten, um finanziell überhaupt über die Runden zu kommen. Gross bereichert hat sich da kaum jemand. Loosli hat soweit recht, dass die Internierten im Bereich der landwirtschaftlichen Selbstversorgung tatsächlich dabei mithelfen mussten, die Institution, die sie eingesperrt hielt, zu erhalten.

Der dritte Schwerpunkt von Looslis Kritik betrifft die rechtlichen Grundlagen der administrativen Versorgung.

Hier ist er einerseits in vielem juristisch präzis, korrekt und dezidiert. Er greift Kernpunkte auf, die in gleichem Sinn später auch von Juristen kritisiert worden sind. Im Begriff «Administrativjustiz» steckt ja die zentrale Kritik, dass bei Versorgungen keine unabhängige gerichtliche Instanz, sondern eine administrative Behörde entschied.

In einem wichtigen Punkt ist Looslis juristische Argumentation aber nicht korrekt: Administrative Versorgungen waren im Kanton Bern nicht nur mittels den armenpolizeilichen Gesetzen von 1884, 1912 und 1965 möglich, sondern auch via Vormundschaftsgesetz. Dass Loosli gegen die armenpolizeiliche Versorgung polemisiert und gleichzeitig die vormundschaftliche lobt, ist ein Widerspruch.

Es war so, dass das traditionelle Versorgungsrecht aus dem 19. Jahrhundert bereits in den 1930er Jahren als Zwangsmassnahme gegen Fürsorgeunterstützte kritisiert worden ist, dagegen das 1912 eingeführte Vormundschaftsrecht noch länger den Ruf hatte, pädagogisch progressiv zu sein. Entweder schloss sich Loosli dieser Haltung an, oder er unterschied die beiden Versorgungsschienen nicht klar. Dafür spricht, dass er im Buch am Beispiel eines vormundschaftlichen Falls die administrative Versorgung kritisiert. Das mag für das Individuum im Effekt – der Internierung – kaum einen Unterschied gemacht haben, aber juristisch gesehen ist diese Argumentation Looslis ein Lapsus.

Im Buchtitel hat Loosli die «Administrativjustiz» mit dem Phänomen der Konzentrationslager zusammen. Wie denken Sie darüber?

Mit diesem Titel ist er zu weit gegangen. Zwar konnte man 1939 noch nichts wissen von den späteren nationalsozialistischen Vernichtungslagern, die heute auch häufig als «Konzentrationslager» bezeichnet werden. Aber dass in den KZ Gegner Nazi-Deutschlands getötet wurden, war bereits 1939 bekannt. Seinem Wunsch, dass das Buch in der Schweiz zur Erörterungsgrundlage für die administrativen Versorgungen werden sollte, hat Loosli mit diesem Titel und dem polemischen Ton des Textes keinen Dienst erwiesen, auch wenn die Schärfe in gewissen Passagen von der Sache her gerechtfertigt erscheint. 

Hatte denn Looslis Buch historisch gesehen überhaupt eine Wirkung?

Einem breiteren Publikum ist wohl weniger das Buch als der Aufsatz bekannt geworden, den Loosli zum Thema im Sommer 1938 im «Schweizerischen Beobachter» und in der «Nation» hat erscheinen lassen.[4] In den Fachkreisen von Justiz und Fürsorge hat er sich aber mit seinem Buch zweifellos in den Diskurs eingeschrieben. Seit 1940 findet sich in der Fachliteratur ab und zu der Begriff «Administrativjustiz», der vermutlich auf Loosli zurückgeht. Das kantonalbernische Gesetz von 1912, das im Fokus seiner Kritik steht, ist allerdings erst nach seinem Tod revidiert und 1965 in Kraft gesetzt worden. C. A. Loosli ist mit seiner Kritik an den administrativen Massnahmen gegen Erwachsene zweifellos zu früh gewesen.

[1]Tanja Rietmann arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Interdisziplinären Zentrum für Geschlechterforschung der Universität Bern und als Lehrbeauftragte für Sozialgeschichte an der Berner Fachhochschule.

[2] Die «Fürsorgerische Freiheitsentziehung» (FFE) ist auf 1.1.2013 ersetzt worden durch die «Fürsorgerische Unterbringung» (FU).

[3] C. A. Loosli: «Administrativjustiz» und Schweizerische Konzentrationslager. Zürich (Selbstverlag des Verfassers) 1939. Nachgedruckt in: ders.: Werke Band 2. Zürich (Rotpunktverlag) 2007, S. 102ff. (dort gekürzt um die Buchseiten 10-59).

[4] C. A. Loosli: Schweizerische Konzentrationslager und «Administrativjustiz», Schweizerische Beobachter, Nr. 11. 15.6.1938. Nachgedruckt in: ders.: Werke Band 2. Zürich (Rotpunktverlag) 2007, S. 98ff.

 

[Kasten]

Die Dissertation

Tanja Rietmann hat für den Kanton Bern ein Stück Sozialgeschichte aufgearbeitet, das die Kehrseite der properen Geranienschweiz zeigt. «Liederliche», «Arbeitsscheue» oder «Gewohnheitstrinker» konnten bis 1980 ohne Gerichtsbeschluss in geschlossenen Einrichtungen – nicht selten waren es Gefängnisse – verwahrt werden. Am häufigsten wurde die Massnahme in den Jahren zwischen 1910 und 1940 angewendet, in Zeiten wirtschaftlicher Prosperität weniger, in Krisenzeiten öfter.

Rietmann skizziert den Wandel der Rechtslage ab 1884, stellt die Verwahrungsinstitutionen und den zähen Kampf um die Reformierung dieser aussergerichtlichen Versenkungspraktiken vor. Der Mittelteil der Arbeit ist den beiden Fallgeschichten von «Jakob Hofmann» und «Frieda Berger» gewidmet. Hier stehen nicht jene im Zentrum, die im Parlament legiferiert oder in der Institution befohlen haben, sondern zwei Untergegangene, die am eigenen Leib erfahren haben, was es bedeutete, in die Mühlen der «Administrativjustiz» zu geraten. Rietmanns Würdigung von Looslis Buch von 1939 findet sich in ihrer Arbeit auf den Seiten 240 bis 248.

Tanja Rietmann: ‘LIEDERLICH’ und ‘ARBEITSSCHEU’. Die administrative Anstaltsversorgung im Kanton Bern (1884-1981), Zürich (Chronos Verlag) 2013.

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Zum Projekt

 

Die Website «Textwerkstatt Fredi Lerch» versammelt journalistische, publizistische und literarische Arbeiten aus der Zeit zwischen 1972 und 2022, ist abgeschlossen und wurde deshalb am 15. 1. 2024 zum zeitgeschichtlichen Dokument eingefroren.

Vorderhand soll die Werkstatt in diesem Zustand zugänglich sein, längerfristig wird sie im e-helvetica-Archiv der Schweizerischen Nationalbibliothek einsehbar bleiben. Teile des Papierarchivs, das für die vorliegende Website die Grundlage bildet, sind hier archiviert und können im Lesesaal der Schweizerischen Literaturarchivs eingesehen werden.

 


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