Der Wahn vom Wahn

«Hätte ich die sechs Jahre gekriegt», sagt Rita K., «die der Staatsanwalt gefordert hat, dann wäre ich längst draussen.» Sie holt Kaffee und Mineralwasser am Automaten in der Ecke der Cafeteria. Vor dem Fenster eine hohe Mauer, dahinter im letzten Licht die schwarzen Silhouetten des Schlosses Hindelbank. Nachdem sie die Getränke neben den überfüllten Aschenbecher auf den Tisch gestellt hat, fügt sie bei: «Auch wenn ich zehn Jahre bekommen hätte, wäre ich jetzt draussen. Und mit zwölf Jahren käme ich im April raus.»

Sie ist seit siebeneinhalb Jahren im Gefängnis, ihre Führungsberichte sind gleichlautend gut, dass ihr das letzte Drittel der Strafe geschenkt würde, ist sehr wahrscheinlich. Aber ihr wird nichts geschenkt, weil sie gar keine Strafe absitzt. In ihrem Fall haben sich die Fachmänner der Justiz mit den Fachmännern der Psychiatrie auf die Koordinaten einer sehr tiefen Fallgrube geeinigt: Artikel 10 StGB in Kombination mit Artikel 43 Absatz 1 Ziffer 2 StGB aufgrund von ICD-10 F 22.0 und ICD-10 F 60.0.

Das Verhör im Bett

1996 führt in der Familie der damals knapp vierzigjährigen Rita K. ein jahrelanger schwerer Konflikt zur Katastrophe. Am Abend des 2. April versucht sie in ihrer Wohnung in Emmenbrücke zusammen mit ihren neunzehnjährigen Sohn das Äusserste, um ihren Mann Werner zum Geständnis zu zwingen, er versuche seit Jahren systematisch, seine Familie zu vergiften. Sie serviert ihm zum Abendessen Currygeschnetzeltes, in dessen Sauce sie «Seresta»-Schlaftabletten aufgelöst hat. Halb bewusstlos schleppt sich ihr Mann später zum Bett, Mutter und Sohn fesseln ihn mit elastischen Binden und Handschellen an das Bettgestell, schalten die Tonaufnahme einer Videokamera ein und beginnen mit dem Verhör. Sie bedrohen ihn mit einer Nadel, einem Feuerzeug, einem Messer und einer geladenen Pistole und quälen ihn später mit einer zwölf Kilo schweren Hantel, ohne zur gewünschten Aussage zu kommen. Schliesslich pressen sie ihm mehrmals ein Kissen auf den Kopf. Als der Mann bewusstlos zu werden scheint, lassen sie ab. Am nächsten Morgen begreifen sie, dass sie Werner K. getötet haben. Laut Obduktionsbericht ist er erstickt.

Rita K. und ihr Sohn werden verhaftet. Er wird später wegen Unzurechungsfähigkeit freigesprochen und einer ambulanten Massnahme unter Schutzaufsicht unterstellt. Sie kommt zuerst in Untersuchungshaft, dann in das Psychiatriezentrum Luzern, von dort zurück ins Gefängnis, dann in das Psychiatriezentrum St. Urban, schliesslich im Sinn einer vorsorglichen Massnahme in die Strafanstalt Hindelbank. Mehrere Kurzurlaube aus dem Gefängnis und die Spaziergänge ohne Begleitung in den Kliniken verlaufen ohne Zwischenfall. Die Behörden scheinen unschlüssig: Knast oder Klinik? Soll man diese Frau kriminalisieren oder psychiatrisieren? Ist sie eine zum Äussersten getriebene Normale, die schliesslich zurückgeschlagen hat – möglicherweise in einer Art Notwehr? Oder ist sie eine gemeingefährliche Geisteskranke mit einem Vergiftungswahn?

Vor den Fenstern der Cafeteria hat es eingenachtet. Rita K. raucht und trinkt Kaffee. Sie hat schwarze schulterlange Haare, trägt enge Jeans und einen hellen Pullover. Nun erzählt sie ihre Geschichte, wie sie sie 1997 der «SonntagsZeitung» und 1999 dem Kriminalgericht in Luzern erzählt hat.

Das Leben mit dem Rockerboss

Rita K. ist das zweite von sechs Kindern eines Chauffeurs und einer Hausfrau. Als sie Mitte der siebziger Jahre Werner K. kennenlernt, gilt dieser der Polizei als «Wortführer der Rockerbande Black Hands», in seinem Strafregister reihen sich damals Anzeigen wegen Wirtshausskandalen, Zechprellerei und Diebstahl, aber auch wegen Nötigung, Tätlichkeiten und Körperverletzungen. Ein damaliger Polizeirapport hält fest, dass der Mann den grössten Teil seines Einkommens in Alkohol umsetze.

Mit diesem Mann zieht Rita K. zusammen. 1976 kommt eine Tochter zur Welt, ein Jahr später der Sohn. Bald kommt es zu ersten Konflikten. Werner K. beginnt seine Frau verbal zu demütigen, zum Teil vor Zeugen mit dem Tod zu bedrohen und zu schlagen – insgesamt habe er «hunderte Male» gedroht, die Familie zu verlassen, sagt sie. Bald einmal wäre sie froh, wenn er wirklich gehen würde. Sie ermuntert ihn mit dem Argument, die Kinder seien sowieso nicht von ihm, er werde nicht bezahlen müssen. Werner K. bleibt. Erst nach seinem Tod wird eine DNA-Analyse seine biologische Vaterschaft bestätigen.

Anfang der achtziger Jahre erkrankt Rita K. an einem mysteriösen Leiden mit vielfältigen Symptomen: Benommenheit, Übelkeit, Erbrechen, Schmerzen am ganzen Körper, Schlafstörungen, Hypernervosität mit Schreikrämpfen, übermässiges Schwitzen und starkes Frieren, Herzbeschwerden mit Vernichtungsängsten, Taubheit in den Beinen, Atemnot, Zittern, Haarausfall, Zahnlockerungen. Doppelt mysteriös: Auch die beiden Kinder beginnen, ähnliche Symptome zu entwickeln. Sie bleiben krankheitsbedingt immer häufiger der Schule fern.

Rita K. beginnt zu doktern, ein Dutzend Ärzte finden von Grippe bis Epilepsie alles, also nichts. Sie insistiert. Die Ärzte beginnen sich über den seelischen Zustand der Patientin Gedanken zu machen. Dass sie aber auch ohne Diagnose immer kränker wird, ist unbestritten: Seit dem 1. April 1988 ist sie zu 100 Prozent IV-Rentnerin. «In dieser Zeit», erzählt sie, «habe ich wegen der Herzschmerzen gemeint, ich würde in nächster Zeit sterben.» Sie habe sich ihre eigene Todesanzeige in der Zeitung vorgestellt und plötzlich gewusst, dass sie dort nicht als ledige Mutter erscheinen wollte. Deshalb habe sie heiraten wollen: «Meinem Mann war das egal. Ich habe alles organisiert. So haben wir geheiratet.»

Die Beschwerden nehmen weiterhin zu. Eines Tages sagt ihr Hausarzt, eigentlich könnten ihre Symptome auch auf eine Vergiftung hinweisen. Eine Haaranalyse beim toxikologischen Institut in Basel ergibt tatsächlich erhöhte Werte für Thallium (Rattengift) und Lithium, das beispielsweise als Zusatzstoff bei der Zementproduktion verwendet wird. Ein Verdacht taucht auf: Vergiftet Werner K., der in einer Firma arbeitet, die Betonelemente produziert, seine Familie? Plötzlich wird Unverständliches einleuchtend: Deshalb hat der Vater als einziger der Familie keine Beschwerden. Deshalb will er nie, dass ihm jemand hilft, wenn er am Wochenende kocht. Deshalb – und nicht aus Angst zuzunehmen, wie er behauptet – isst er nie von den Saucen, die er seiner Familie regelmässig vorsetzt. Und deshalb serviert er seine Menus immer im Tellerservice. Von nun an geht es in der Familie K. um Leben und Tod.

Rita K. zeigt ihren Mann an. Die Untersuchung wird eingestellt mit dem Hinweis, hier würden psychosomatische Beschwerden zu Vergiftungssymptomen gemacht. Die mittlerweile gesundheitlich schwer angeschlagene Frau nimmt sich einen Anwalt, ein anderer Untersuchungsrichter wird mit dem Fall betraut. Jetzt verdichten sich zwar die Indizien, aber es wird auch klar: Ohne ein Geständnis des Mannes wird es nicht zur Überführung nicht reichen. Um dieses Geständnis geht es in der Nacht vom 2. auf den 3. April 1996.

Beim Prozess vor dem Kriminalgericht Luzern liegen im Januar 1999 toxikologische Gutachten aus Basel und Göttingen vor, die die Vergiftungsthese stützen, und ein wissenschaftlich nachweisbar mangelhaftes aus Zürich, das der These widerspricht. In seinem Plädoyer sagt Rita K.s Verteidiger Marco Unternährer: «Ich beschuldige Werner K. selig des Mordversuchs an seiner Frau und seinen beiden Kindern.»

Die Wahrheit der Psychiater

Das ist Rita K.'s Wahrheit, die dadurch bestätigt wird, dass ihre körperlichen Leiden nach der Katastrophe bald einmal vollständig abgeklungen sind. Aber längst ist diese Wahrheit nur noch ein Symptom der wahnhaften Störung, die sie im Sinn des Strafgesetzbuchs zur Geisteskranken gemacht hat.

1993 weckt sie erstmals das psychiatrische Interesse: Durch die Schmerzen und die Angst, umgebracht zu werden, gerät sie so weit über ihre Grenzen hinaus, dass sie am 9. Februar per Fürsorgerischen Freiheitsentzug psychiatrisiert wird. Obschon sie nur drei Tage in der Klinik St. Urban bleibt, finden die Ärzte eine Diagnose: Rita K. leide «auf dem Boden einer narzisstischen Neurose» an einer «paranoid-querulatorischen Entwicklung, in deren Gefolge multiple psychosomatische Beschwerden mit ans Wahnhafte grenzender Gewissheit als Vergiftungssymptome interpretiert» würden. Im gleichen Monat attestiert ein Jugendpsychiater in Zürich der Mutter und ihren beiden Kindern eine «symbiontische Psychose», weil alle drei «im gleichen Wahnsystem gefangen» seien, das auf eine «Geisteskrankheit i. S. des Gesetzes» verweisen könne.

Schleichend beginnt eine neue Wahrheit zu gelten: Es gab gar nie eine reale Vergiftungsabsicht, es gibt nur einen ansteckenden Vergiftungswahn, der auch die Kinder befallen hat. Als der Psychiater Klaus Laemmel 1996 die Untersuchungsgefangene zu begutachten hat, liest er die Vorakten und sieht sich danach mit einer psychisch kranken Frau konfrontiert, die an einem Vergiftungswahn leidet. Dass Rita K. auf ihrer Sicht der Dinge besteht, wird zum Symptom für «anhaltende monomane Wahnvorstellungen». Laemmel stellt die Diagnosen F 22.0 (Wahnhafte Störung) und F 60.0 (Paranoide Persönlichkeitsstörung) der internationalen ICD-10-Klassifikation.

Dem Kriminalgericht Luzern gilt Rita K. aufgrund dieses Gutachtens als Geisteskranke. Es kann sich zu keinem Urteil durchringen, obschon der Staatsanwalt sechs Jahre Zuchthaus fordert und Laemmel versichert, die Angeklagte habe, was die öffentliche Sicherheit betreffe, «nicht als gefährlich» zu gelten. Das Gericht gibt bei Volker Dittmann ein Obergutachten in Auftrag. Als einer der renommiertesten forensischen Psychiater der Schweiz produziert Dittmann Gutachten am laufenden Band. «Achtzig bis hundert» seien bei ihm jeweils hängig, sagte er am 3. Juni 2003 gegenüber dem «Bund». Und: «Bei schweren Fällen» bedeute jedes Gutachten «fünf bis sechs Gespräche zu je zwei Stunden», nebst Untersuchungen zum psychischen und sonstigen Gesundheitszustand.

Das verhängnisvolle Obergutachten

Für Rita K. wird der 7. Oktober 1999 zur grossen Enttäuschung: «Professor Dittmann hat sich hier in Hindelbank auf 14 Uhr angemeldet, gekommen ist er gegen 16 Uhr, und um 17 Uhr war ich bereits wieder auf der Abteilung. Untersuchungen hat er keine gemacht.» Dittmann seinerseits überschreibt den Abschnitt, in dem er im Gutachten über seinen Besuch im Gefängnis berichtet, mit «Eigene Untersuchungen» und erinnert sich an ein «ca. zweistündiges Gespräch».

Für ihn scheint der Vergiftungswahn als wissenschaftlich erhärtete Tatsache von vornherein festzustehen. Das Einzige, was ihn deshalb interessiert, ist die Frage: Wie hat sich Rita K.'s Geisteskrankheit weiterentwickelt? Weil diese im Gespräch weiterhin bei ihrer Darstellung bleibt, liefert sie dem Fachmann den prompten Beweis für das Andauern der Krankheit. Entsprechend entwickelt Dittmann sein Verdikt: Er spricht von K.'s «inhaltlich eingeengtem Denken», dann von ihrem «Wahnsystem» und einer «Wahndynamik», schliesslich von einer «anhaltenden wahnhaften Störung», die «manchmal lebenslang» bestehe. Dass es nicht nur den psychiatrischen Wahn vom Vergiftungswahn gibt, sondern auch die toxikologisch gestützte Hypothese einer realen Vergiftung, ignoriert Dittmann. Verhängnisvoll ist, dass er im entscheidenden Punkt Laemmels Gutachten widerspricht: «Zusammengefasst ist damit die Prognose in Bezug auf künftige Delinquenz als sehr ungünstig einzuschätzen, das heisst, das Risiko, dass Frau K. über kurz oder lang gegen Dritte in ähnlich aggressiver Weise vorgehen könnte, ist ganz erheblich.» Dittmann schliesst, «solange die Symptomatik unverändert fortbesteht» gebe es nur eine «längerfristige medikamentöse Behandlung», aber auch dann könne «ein sicherer Therapieerfolg» nicht vorhergesagt werden.

Nun weiss das Luzerner Kriminalgericht, was es zu tun hat. Am 8. Mai 2000 wird Rita K. als gemeingefährliche Geisteskranke von Schuld und Strafe freigesprochen (Artikel 10 des Strafgesetzbuchs StGB) und auf unbestimmte Zeit verwahrt (Artikel 43 Absatz 1 Ziffer 2). Das Obergericht bestätigt dieses Urteil am 29. März 2001, am 1. Juli 2002 weist das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde in dieser Sache ab.

Rita K.s Antrag auf probeweise Entlassung, den sie kurz darauf dem Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern im Rahmen der jährlichen Überprüfung ihres Falls stellt, wird am 19. März 2003 abgewiesen – trotz der Feststellung des Anstaltspsychiaters von Hindelbank, Djordie Petrovic, die Vergiftungsängste bestünden nach seiner Feststellung nicht mehr, und trotz des Privatgutachtens des Psychiaters Mario Gmür, der keine «wahnhafte Störung» mehr feststellen kann, empfiehlt, «die Resozialisierung der Expl. einzuleiten» und eine probeweise Entlassung dann zu bewilligen, «wenn Rita K. sich über längere Zeit in einem Wohnheim bewährt hätte». Die Antwort des Departements: Bei Privatgutachten sei «Vorsicht am Platz», weil private Experten von der jeweiligen Partei instruiert würden. Rita K.s Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid wird vom Verwaltungsgericht am 21. Juli, vom Bundesgericht am 21. November 2003 abgewiesen: Es könne keine signifikante Veränderung der schweren Persönlichkeitsstörung festgestellt werden.

Suggestive Einflüsse

Unterdessen blättert Rita K. in der Cafeteria in Büchern, die sie mitgebracht hat. Sie zeigt Definitionen ihrer angeblichen Krankheit im «Lehrbuch der Psychiatrie» von Eugen und Manfred Bleuler und in der «Allgemeinen Psychopathologie» von Christian Scharfetter und weist darauf hin, dass in den letzten Jahren durchgeführte, in den Akten nachlesbare, objektive testpsychologische Untersuchungen bei ihr keine solche Wahnkrankheit belegt hätten. Dann schiebt sie Hans Kinds Standardwerk über die «Psychiatrische Untersuchung» über den Tisch und zeigt auf den angestrichenen Abschnitt auf Seite 176: «Es hat sich aber auch gezeigt», steht da, «dass psychiatrische Untersucher in nicht geringem Masse suggestiven Einflüssen bezüglich ihrer Diagnosestellung unterworfen sind. Eine einmal formulierte Diagnose hat eine gewisse Wahrscheinlichkeit, von späteren Untersuchern bestätigt zu werden, auch wenn die nachweisbaren Symptome keineswegs eindeutig dafür sprechen.»

Dann schiebt sie einen Aufsatz mit dem Titel «Die Verwahrung – Anfragen des Strafrechts an die Psychiatrie» über den Tisch. Darin schreibt Peter Müller, Vizedirektor des Bundesamts für Justiz: «Damit eine psychische Störung im Sinne der Weltgesundheitsorganisation WHO vorliegt, müssen ganz bestimmte Elemente erfüllt sein. Eine Person, bei der nicht alle geforderten Elemente festgestellt werden können, weist keine psychische Störung in diesem Sinne auf. Ihr gegenüber darf daher keine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 43 StGB verhängt werden.» In einer Fussnote verweist Müller explizit auf K.s Diagnosenummer ICD 10 F 60.0.

Jetzt blickt ein Angestellter in die Cafeteria und deutet auf die Uhr. Rita K. erhebt sich. «Ich bestreite nicht», sagt sie, «dass ich während meiner schlimmen Tat in einem schweren, psychischen Ausnahmezustand gewesen bin, aber nicht aufgrund von fragwürdigen Diagnosen, sondern aufgrund der jahrelangen körperlichen und seelischen Misshandlungen und Drohungen.» Immerhin sei ihr Verhalten hier im Gefängnis über all die Jahre nie beanstandet worden, obschon sie der Anordnung der Psychiater, Psychopharmaka zu schlucken, nie gefolgt sei. Sie sei gesund, sie brauche diese Tabletten nicht. Wir reichen uns die Hand und verlassen den Raum durch verschiedene Ausgänge.

Aktuell

Zum Projekt

 

Die Website «Textwerkstatt Fredi Lerch» versammelt journalistische, publizistische und literarische Arbeiten aus der Zeit zwischen 1972 und 2022, ist abgeschlossen und wurde deshalb am 15. 1. 2024 zum zeitgeschichtlichen Dokument eingefroren.

Vorderhand soll die Werkstatt in diesem Zustand zugänglich sein, längerfristig wird sie im e-helvetica-Archiv der Schweizerischen Nationalbibliothek einsehbar bleiben. Teile des Papierarchivs, das für die vorliegende Website die Grundlage bildet, sind hier archiviert und können im Lesesaal der Schweizerischen Literaturarchivs eingesehen werden.

 


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