Wo beginnt Völkermord?

Thomas Huonker und Regula Ludi haben den Bericht «Roma, Sinti und Jenische. Schweizerische Zigeunerpolitik zur Zeit des Nationalsozialismus» verfasst, der letzte Woche als Beiheft zum Flüchtlingsbericht der «Unabhängigen Expertenkommission Schweiz – Zweiter Weltkrieg» (UEK) erschienen ist. Sie sagen es so: Es gab eine «‘zigeunerpolitische’ Praxis», «die darauf bedacht war, ausländische, staatenlose und selbst schweizerische Roma und Sinti und Jenische vom Schweizer Territorium fern zu halten […], unabhängig vom Wissen um die Lebensgefahr, in der die insbesondere nach NS-Deutschland zurückgewiesenen Menschen schwebten». Und: «Ein Ausblick auf die Nachkriegszeit verdeutlicht die bruchlose Kontinuität der ‘Zigeunerpolitik’.»

Der Nationalstaat Schweiz gehörte nach 1900 zu den ersten Staaten, die ihr Territorium mit einer systematischen Vertreibungs- und Abschreckungspolitik von Fahrenden säuberten. Andere zogen nach. Eine ganze Reihe von «Wissenschaften» legitimierten das Vorgehen: die sozialdarwinistische Psychiatrie mit Vererbungslehren und Evolutionstheorien; die Kriminalanthropologie mit ihren Rezepten von Ausgrenzung, Diskriminierung und der Bekämpfung abweichender Lebensformen; Eugenik und Rassenhygiene, die sich vom «sozialtechnologischen Interventionswissen» unter den Bedingungen des Nationalsozialismus zu «eliminatorischen Wissenschaften» radikalisierten.

Klar ist: Die Schweiz vollzog nicht einen internationalen Trend nach – sie prägte ihn in Wissenschaft und politischer Praxis mit. Hier gab es die ersten sozialpolitisch indizierten Sterilisationen und Kastrationen (Auguste Forel); hier wurden, zum Beispiel von Josef Jörger, internierte Jenische zur Entwicklung von Erbtheorien missbraucht, die, so Huonker und Ludi, «die nationalsozialistische Zigeunerforschung massgeblich prägte[n]». In Bern lebte Werner Müller, Kommandant der städtischen Sicherheits- und Kriminalpolizei, der als Mitglied der nationalsozialistisch dominierten Internationalen Kriminalpolizeilichen Kommission auf höchster Ebene an der Verfolgung von Sinti, Roma und Jenischen mitwirkte. Hier wurde 1912 ein Zivilgesetz in Kraft gesetzt, das in Artikel 284 bei «Verwahrlosung» Kindswegnahme und Fremdplatzierung «in einer Familie oder Anstalt» vorsah. Hier war ein Alfred Siegfried als Leiter des «Hilfswerks für die Kinder der Landstrasse» möglich, der – so die Fussnote 135 des Berichts – 1923 am Gymnasium Basel «wegen einer pädophilen Beziehung zu einem minderjährigen Schüler seiner Klasse» seine Lehrerstelle hatte aufgeben müssen und ab 1926 von der «Pro Juventute» – mit Geldern und dem Segen von Bund, Kantonen und Gemeinden – zum Amtsvormund von schliesslich mehreren hundert jenischen Kindern gemacht wurde. (Aussagen von «Hilfswerk»-Überlebenden, sie seien von Siegfried sexuell missbraucht worden, sind öffentlich bekannt. Wer überprüft? Wer übernimmt die Verantwortung?)

Aus zwei Gründen ist der nun vorliegende Bericht schmal ausgefallen. Zum einen ist bekannt, dass die von Huonker erstellte Rohfassung zum Bericht zusammengestrichen worden ist und sich die UEK mit der Publikation schwer getan hat (siehe WoZ Nr. 12/2000 [1]). Zum anderen fehlen laut den AutorInnen die Quellen zu einer umfassenderen Darstellung des Themas: Es gibt – ausser einigen erschütternden Einzelfall-Dossiers – kaum Unterlagen. Für die weitgehend vertriebenen «Zigeuner» existierte nicht einmal mehr eine amtliche Flüchtlingskategorie. Wenn sie an der Grenze als Fahrende erkannt wurden, schob man sie wenn irgend möglich als «unerwünschte Ausländer» sofort ab. Es sei davon auszugehen, «dass Roma und Sinti nur dann Asylchancen hatten, wenn sie aufgrund ihres Erscheinungsbildes, ihrer Biografie und ihres Bildungsstandes nicht stereotypen Bildern von Fahrenden entsprachen». Fahrende überlebten nur insofern, als es sie nicht gab.

Mit Jahrzehnten Verspätung setzt die Schweiz in diesen Tagen die «Uno-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords vom 9.12.1948» in Kraft. Der richtige Moment, um die Frage zu wiederholen, die die WoZ vor mehr als zwölf Jahren (Nr. 20/1988) erstmals aufgeworfen hat: Wurden die Jenischen im Landesinnern, die Roma, Sinti und Jenischen an der Landesgrenze Opfer eines Völkermords, für den auch Schweizer verantwortlich sind? Völkermord ist übrigens unverjährbar (StGB Art. 75/1).

UEK: «Roma, Sinti und Jenische. Schweizerische Zigeunrpolitik zur Zeit des Nationalsozialismus». Bern 2000. [PDF hier]

[1] In WoZ 12/2000 findet sich ein ganzseitiger Beitrag von Thmas Huonker: «Der Tatbestand, Zigeuner zu sein».

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