Gesetz gegen das Folterverbot

Der «Aargauer Zeitung» war es diesen Montag eine neunzeilige Meldung wert: Mit 70,2 Prozent Ja-Stimmen ist in einer kantonalen Abstimmung die Neufassung des § 67ebis des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) gutgeheissen worden. Damit ist im Kanton Aargau die Zwangsbehandlung bei Fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) legalisiert worden. Eine öffentliche Diskussion hat im Vorfeld der Abstimmung kaum stattgefunden, das «Komitee gegen Zwangsmedikation in der Psychiatrie» um den Badener Grossrat der Grünen, Geri Müller, blieb isoliert.

Der Sachverhalt hätte eine Diskussion allerdings gerechtfertigt, immerhin ging es um das Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit und um ein fundamentales Dilemma der Klinikpsychiatrie. Wie hält man in einer kasernenartigen Struktur Ruhe und Ordnung aufrecht mit Menschen in psychischen Krisen, die ausser sich geraten können und manchmal «selbst- und fremdgefährdend» respektive ohne «Krankheitseinsicht» sind? Man greift, in Zeiten des Personalabbaus eher früher als später, zu Zwangsmassnahmen, das heisst man isoliert, sperrt ein, fesselt und spritzt nieder.

Das ist Alltag in jeder psychiatrischen Klinik, nicht nur im Kanton Aargau. Dort jedoch passierte Anfang 1999 Folgendes: Ein Klient der Klinik Königsfelden, den man seit fünfzehn Jahren mit Depotspritzen des Neuroleptikums Clopixol sozial unauffällig gehalten hatte, verweigerte diese Spritzen endgültig. Deshalb wurde über den Mann die Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) verhängt und die Medikation zwangsweise weitergeführt. Seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wurde abgelehnt, die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der persönlichen Freiheit vom Bundesgericht am 29. April 1999 jedoch gutgeheissen: Das Gesetz über die FFE (Art. 397 a ff. ZGB) könne nicht für die Durchführung einer Zwangsbehandlung herangezogen werden – diese sei «Gegenstand des kantonalen Rechts».

Daraufhin hielt Mario Etzensberger als Chefarzt der kantonalen Klinik Königsfelden in der «Aargauer Zeitung» fest, wenn Zwangsmedikation wegen fehlender Gesetzesgrundlage ab sofort nicht mehr möglich sei, bedeute das, dass etwa 50 der 500 jährlichen FFE-Fälle nicht mehr behandelt werden könnten. Da aber die «Aufbewahrung allein» nichts bringe, werde er die renitenten Zugewiesenen nun so schnell wie möglich wieder entlassen: «Ich trage auch eine finanzielle Verantwortung gegenüber den Krankenkassen.» Etzensbergers Drohung, die Kliniktore zu öffnen, hatte die gewünschte Wirkung. Bereits am 4. August legte der Aargauer Regierungsrat dem Grossen Rat die Botschaft für den neuen § 67ebis vor, In der Ratsdebatte vom 16. November wurde er mit 134:5 Stimmen abgesegnet und mittels Dringlichkeitsrecht auf den 3. Dezember 1999 gleich auch in Kraft gesetzt. Das Volk hat am letzten Sonntag deshalb nicht der Einführung, sondern der Aufrechterhaltung des Zwangsmedikationsparagraphen zugestimmt.

Die Argumentation des Bundesgerichts hat in letzter Zeit in verschiedenen Kantonen zu Gesetzesrevisionen geführt. In den Kantonen Bern, Schaffhausen und Zug zum Beispiel schreibt man zurzeit das Recht auf Zwangsmassnahmen im Rahmen von Teil- oder Gesamtrevisionen der Gesundheitsgesetze fest. Im Rahmen einer Totalrevision des Vormundschaftsrechts strebt die Bundesgesetzgebung zudem eine gesamtschweizerisch einheitliche Lösung für Zwangbehandlungen an.

Einer der schärfsten Kritiker der psychiatrischen Zwangsmassnahmen ist der Zürcher Anwalt Edmund Schönenberger. Im Jahresbericht 1999 des von ihm gegründeten Vereins gegen Zwangspsychiatrie «Psychex» kommentiert er lakonisch: «Jetzt schmieden sie wieder Gesetze, die Herren. Nachdem ruchbar geworden ist, dass in den meisten Kantonen der Schweiz eine gesetzliche Grundlage für die Zwangsbehandlungen in den psychiatrischen Anstalten fehlt, wird – obwohl das in Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgenagelte Folterverbot auch mit einem Gesetz nicht ausgehebelt werden darf – eifrig die vom Bundesgericht abgesegnete Formel der einschlägigen zürcherischen Verordnung kopiert: In Notfällen darf zwangsbehandelt werden.»

Aktuell

Zum Projekt

 

Die Website «Textwerkstatt Fredi Lerch» versammelt journalistische, publizistische und literarische Arbeiten aus der Zeit zwischen 1972 und 2022, ist abgeschlossen und wurde deshalb am 15. 1. 2024 zum zeitgeschichtlichen Dokument eingefroren.

Vorderhand soll die Werkstatt in diesem Zustand zugänglich sein, längerfristig wird sie im e-helvetica-Archiv der Schweizerischen Nationalbibliothek einsehbar bleiben. Teile des Papierarchivs, das für die vorliegende Website die Grundlage bildet, sind hier archiviert und können im Lesesaal der Schweizerischen Literaturarchivs eingesehen werden.

 


v11.5